Fachwissen

Das Modelo 210 in Spanien

Die Steuer für Nichtresidenten einfach erklärt

Personen, die in Spanien nicht ansässig sind, aber eine eigene spanische Immobilie selbst nutzen, müssen diese Eigennutzung versteuern. Die Steuererklärung erfolgt in Spanien über das sog. modelo 210.

Die Steuerpflicht ist nicht mit der gemeindlichen Grundsteuer (Impuesto de Bienes Inmuebles) zu verwechseln. Sie besteht zusätzlich. Die Möglichkeit der Eigennutzung einer Immobilie in Spanien durch nicht in Spanien ansässige Eigentümer stellt für den spanischen Fiskus eine „Einnahme dar“.

Modelo 210 Spanien

Wie wird die Steuer berechnet?

Grundlage für die Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ist der sich aus dem jeweiligen aktuellen Grundsteuerbescheid ergebende Katasterwert der Immobilie. Dieser wird, abhängig von der letzten Überprüfung dieses Katasterwertes, mit einem bestimmten Prozentsatz multipliziert. Diese derart ermittelte Bemessungsgrundlage unterliegt seit dem Steuerjahr 2016 für Ansässige in der Europäischen Union einer Besteuerung mit 19%.

Sofern das Eigentum in dem zu beurteilenden Steuerjahr nicht ganzjährig bestand, schuldet der Eigentümer die Steuer auch nur anteilig. Sofern die Immobilie im Eigentum mehrerer Personen steht, muss jeder Miteigentümer die Steuererklärung separat erklären.

Wann muss das Modelo 210 in Spanien abgegeben werden?

Bis zum 31.12. des Folgejahres (also beispielsweise bis zum 31.12.2025 für das Steuerjahr 2024) muss die Steuererklärung im Wege der Selbstveranlagung mittels des Steuermodels 210 („modelo 210„) in Spanien vorliegen. Außerdem muss der Steuerschuldner die sich ergebende Steuer beglichen und den Nachweis bei den Steuerbehörden eingereicht haben. 

Die Steuerpflicht verjährt innerhalb von 4 Jahren gerechnet ab dem letzten Tag der Erklärungsfrist. Die Steuer für das Steuerjahr 2019 wäre also beispielsweise am 01.01.2025 verjährt.

Erklärt der Nichtresident die Steuer nicht selbstständig, stellen die Finanzbehörden oft kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Nachforderungsbescheid zu und fordern Versäumniszuschläge ein.

Wir unterstützen unsere Mandanten gerne bei der regelmäßigen Erstellung und Abgabe des Modelo 210 in Spanien und übernehmen auf Wunsch die gesamte Kommunikation mit den spanischen Steuerbehörden.

Wenn Sie Fragen zur Versteuerung Ihrer Immobilie oder zur jährlichen Erklärungspflicht haben, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zuverlässig zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne.

Robert Engels
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht | Partner

Oppermann & Engels

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